Anerkennungsvoraussetzungen
Zulassung zur Prüfung
Die derzeit gültige (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer sieht folgende Regelungen vor:
für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin
- Facharztanerkennung
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
- 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
- 160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin.
für die Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen
- Facharztanerkennung
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabilitationswesen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
- 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
- 160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilitationswesen
Die (Muster-) Weiterbildungsordnung ist bei allen Ärztekammern in Landesrecht umgesetzt worden. Über Sonderregelungen, Übergangsfristen und Übergangsbestimmungen informieren die jeweils zuständigen Landesärztekammern.